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Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet die DIOS-Diakonie Osnabrück Stadt und Land gemeinnützige GmbH dazu, eine interne Meldestelle für die Abgabe von Meldungen über Verstöße einzurichten. An diese interne Meldestelle können sich so genannte „Hinweisgeber*innen“, d.h. Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, zur Abgabe von Meldungen wenden. 

Die interne Meldestelle betreibt die allgemein bekannten Meldekanäle (persönlich, telefonisch, schriftlich, per Mail oder Meldefomular), über welche die Meldungen abgegeben werden können. 
Zu den über den jeweiligen Meldekanal übermittelten Meldungen leitet die interne Meldestelle interne Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung ein. 

Die interne Meldestelle ist auch für die Einleitung entsprechender Folgemaßnahmen zuständig. Hierzu zählen z. B. die Abgabe des Sachverhalts an die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht oder die Entscheidung, die Meldung mangels Substanz nicht weiterzuverfolgen, oder auch die Einführung entsprechender Präventionsmaßnahmen für vergleichbare künftige Fälle.

Die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraute Person ist bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Es ist sicherstellt, dass es nicht zu Interessenkonflikten bei der Bearbeitung der Meldungen in der internen Meldestelle kommt. Zudem verfügt die betraute Person über die notwendige Fachkunde zur Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen zu Verstößen.

Die Tätigkeit der internen Meldestelle unterliegt den maßgeblichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und dem Gebot der Vertraulichkeit. Vertraulichkeit wird der/dem Hinweisgeber*in zugesichert.

Vorstellung der Mitarbeiterin der internen Meldestelle:
DIAKO-Dienstleistungs GmbH
Alisa Wilker
Turmstraße 10-12 
49074 Osnabrück
hinweisgeber@remove-this.diakonie-os.de
Telefon: +49 (0)541 58054240

Beratend bei der Einschätzung des Hinweises und der Einleitung von Folgemaßnahmen:
Rechtsanwälte Höcker & Partner
Rechtsanwälte und Notare in Kooperation
Marie-Curie-Str. 1
49076 Osnabrück
Telefon: +49 (0)541 335170

1. Welche Verstöße können hier meldet werden?

Hier können Rechtsverstöße, also Handlungen, die gegen ein Gesetz verstoßen, oder die bußgeldbewehrt sind, gemeldet werden., soweit die Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib und Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigen oder ihrer Vertretungsorgane dienen.
Ferner besteht die Möglichkeit, alle rechtlich relevanten Vorkommnisse melden zu können. Sofern dieser Meldekanal dafür genutzt wird, genießt der/die meldende Person den Schutz vor Repressalien wie zum Beispiel Benachteiligungen im Zusammenhang mit seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit und den Schutz seiner/ihrer Identität im Sinne des HinSchG. 
Nicht in den Rahmen dieses Meldesystems fallen allgemeine Beschwerden, die keinen Rechtsverstoß darstellen (z. B. Unzufriedenheit mit den Dienstzeiten, etc.). Hierfür stehen andere Kanäle zur Verfügung. Anregungen und Kritik
 

2. Wer kann eine Meldung nach HinSchG abgeben?

Das deutsche HinSchG richtet sich primär an Beschäftigte; dazu zählen insbesondere Arbeitnehmer*innen. Darüber hinaus ermöglicht das Gesetz auch Meldungen von Personen, die beruflich mit dem Unternehmen in Kontakt stehen (z. B. Dienstleister*innen, Lieferant*innen, Berufsbetreuer*innen, …). Daher können auch diese Personen Meldungen über diesen Meldekanal abgeben.

3. Welchen Schutz hat ein(e) Hinweisgeber*in?

Das Gesetz schützt die Identität der hinweisgebenden Person. Außerdem wird die hinweisgebende Person vor Repressalien (z. B. Abmahnungen, Kündigungen) geschützt. Die interne Meldestelle ist organisatorisch unabhängig, um sicherzustellen, dass nur die mit der Bearbeitung der Meldung beauftragten Personen und die beratende Kanzlei auf die abgegebene Meldung Zugriff haben.

4. Kann ich den Hinweis auch anonym abgeben?

Das HinSchG kann seine volle Schutzwirkung nur entfalten, wenn die hinweisgebende Person bekannt ist. Daher baut das gesamte Gesetz darauf auf, dass sich die hinweisgebende Person identifiziert; nur so sind Rückmeldungen, Rückfragen, Folgemaßnahmen und der Schutz vor Repressalien wirksam umsetzbar. Anonyme Meldungen werden bearbeitet, soweit dies ohne Rückfragen möglich ist und wenn dadurch die vorrangige Bearbeitung nicht-anonymer Meldungen nicht gefährdet wird.

5. Wie läuft ein Meldeverfahren ab?

Wenn eine Person Informationen über (mögliche) rechtliche Verstöße hat, kann sie diese über dieses Portal melden. Nachdem der/die Hinweisgeber*in sich über die wesentlichen Rechte und Pflichten informiert hat, kann sie unten über das ONLINE-FORMULAR ihre Meldung abgeben. 

Dort wird sie zunächst gebeten, ihren Namen und ihre Kontaktdaten einzutragen. Anschließend kann über die Beantwortung mehrerer Fragen (Wo?, Was?, Wer?, Wann?, etc.) der Sachverhalt dargestellt werden. Ferner besteht auch die Möglichkeit, Dateien als Anlage hochzuladen. Nach Eingang der Meldung wird sich der/die Mitarbeiter*in der internen Meldestelle unverzüglich mit der Meldung befassen und innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung zusenden. Unter Umständen ist es erforderlich, im Rahmen der Untersuchung des Sachverhalts nochmals auf den/die Hinweisgeber*in zuzukommen, um ergänzende Fragen zu klären. Hierzu ist es erforderlich, dass die meldende Person dafür zur Verfügung steht. Außerdem kann es sinnvoll sein, zeitnah zur eingegangenen Meldung ein persönliches/telefonisches Gespräch mit dem/der Hinweisgeber*in für führen, sofern dies gewünscht wird oder zur Klärung des Sachverhalts beiträgt.

In der internen Meldestelle – ggf- zusammen mit der beauftragten Kanzlei - wird die Meldung geprüft und abgeschätzt, welche Folgemaßnahmen sinnvoll und erforderlich sind. Nach spätestens drei Monaten erhält der/die Hinweisgeber*in von der Kanzlei eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. 

6. Wann schützt das HinSchG insbesondere nicht?

Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht geschützt. Außerdem darf die hinweisgebende Person ihre Informationen nicht durch Ausübung einer Straftat erlangt haben. In bestimmten Fällen können Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichte Auskunft über die Identität der hinweisgebenden Person verlangen. Natürlich müssen die Meldungen der Wahrheit entsprechen und nach bestem Wissen gemeldet worden sein.

7. Gibt es noch weitere Möglichkeiten für Meldungen nach dem HinSchG?

Ja. Der Gesetzgeber sieht neben der hier beschriebenen externen Meldestelle der DIOS Diakonie Osnabrück gGmbH auch die Möglichkeit vor, sich an das Bundesamt für Justiz als externe Meldestelle zu wenden. Die Verantwortlichen der DIOS Diakonie Osnabrück gGmbH würden sich aber darüber freuen, zunächst über den hier vorgestellten Meldekanal einen Hinweis zu erhalten.

Unter strengen Voraussetzungen kann durch den/die Hinweisgeber*in auch direkt die Öffentlichkeit informiert werden. Um in diesen Fällen persönliche Nachteile zu vermeiden wird empfohlen, sich vorab juristisch beraten zu lassen.


Ihre Meldung

Nutzen Sie bitte zur Meldung das nachfolgende Online-Formular. Alternativ können Sie sich das Meldeformular auch als PDF herunterladen. 


Online-Formular

Hinweisgeber-Formular

Zustimmung
Datum
Erstmeldung/Folgemeldung
Wer schreibt die Meldung?
Angaben zur Person
Das HinSchG sieht grundsätzlich keine anonymen Meldungen vor. Es handelt sich hier allerdings nicht um ein Pflichtfeld, so dass auch anonyme Meldungen möglich sind. Bitte geben Sie für Rückfragen und die gesetzlich vorgesehenen Rückmeldungen Ihre (privaten) Kontaktdaten an.
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